Pflegegrad 1, krankheits- oder
unfallbedingt
Mitglieder von gesetzlichen und privaten Krankenversicherungen sind automatisch auch pflegeversichert. Mit den seit 2017 eingeführten Pflegegradstufen genehmigen Pflegekassen ab Pflegegrad 1 geringfügig hilfebedürftigen Versicherten Pflege- und Betreuungsleistungen, wenn Gutachter des MDK (Medizinischer Dienst der Krankenversicherung) eine entsprechende Beeinträchtigung der Selbstständigkeit festgestellt haben.
Krankenversicherte gelten als pflegebedürftig im Sinne der Pflegeversicherung wenn sie mehr als sechs Monate Hilfe im Alltagsleben benötigen. Wenn jemand nach einem Unfall oder einer Krankheit nur kurze Zeit oder wenige Monate auf Hilfe angewiesen ist, hat er keinen Anspruch auf Leistungen der Pflegekasse.
Ihr Anspruch:
Ab Pflegegrad 1 haben Sie Anspruch auf den sogenannten Entlastungsbetrag von monatlich 125,00 Euro für Betreuungs- und Entlastungsleistungen (gegenüber Ihrer Pflegekasse).
Diesen Entlastungsbetrag können Sie u.a. für folgende Leistungen einsetzen:
- Eine Haushaltshilfe zur Unterhaltsreinigung Ihrer Wohnung.
- Begleitung zu Arztterminen u.ä..
- Einkaufshilfe zur Grundversorgung mit Lebensmitteln.
- Hilfe bei Übernahme hausgemeinschaftlicher Verpflichtungen.
Was passiert mit nicht abgerufenen Entlastungsbeträgen?
Wird der monatliche Entlastungsbetrag von 125,00 Euro nicht oder nicht vollständig in Anspruch genommen kann der Restbetrag für Leistungen in den Folgemonaten innerhalb des laufenden Kalenderjahres angerechnet werden.
Das aus der Anrechnung entstandene Guthaben kann in den Folgemonaten bis spätestens 30.6. des folgenden Kalenderjahres verbraucht werden.